Muss ich eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater (DPO) ernennen?
Von Advisorn · aktualisiert am 17. Oktober 2026 · Art. 10 und 23 DSG, Art. 37-39 DSGVO
Kurz gesagt
Nach DSG nein: Für private Unternehmen ist die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater freiwillig (Art. 10 DSG). Nach DSGVO ist ein Datenschutzbeauftragter Pflicht, wenn die Kerntätigkeit in einer umfangreichen regelmässigen und systematischen Überwachung von Personen oder in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten besteht (Art. 37 DSGVO).
Warum ernennen, auch wenn es nicht Pflicht ist
Hat ein Unternehmen eine Beraterin oder einen Berater ernannt, die oder der die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 3 DSG erfüllt, und sie oder ihn konsultiert, muss es den EDÖB nicht konsultieren, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung ein verbleibendes hohes Risiko ergibt (Art. 23 Abs. 4 DSG).
Die Beraterin oder der Berater muss über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, die Funktion fachlich unabhängig und weisungsungebunden ausüben und keine damit unvereinbaren Tätigkeiten ausüben. Es kann eine mitarbeitende oder eine externe Person sein; ihre Kontaktdaten sind zu veröffentlichen und dem EDÖB mitzuteilen.
Nicht zu verwechseln
Der Vertreter in der EU (Art. 27 DSGVO) und die Vertretung in der Schweiz (Art. 14 DSG) sind andere Rollen: Sie braucht, wer im Geltungsgebiet des jeweiligen Gesetzes keine Niederlassung hat.
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Allgemeine Informationen, keine Beratung zu Ihrem Fall: Für Ihren Fall gilt der Gesetzestext. Für eine Frage zu Ihrem Fall gibt es die Beratung von Advisorn.