Braucht es eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)?

Von Advisorn · aktualisiert am 17. Oktober 2026 · Art. 22-23 DSG, Art. 35-36 DSGVO

Kurz gesagt

Ja, aber nur wenn eine Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringen kann (Art. 22 DSG): etwa bei neuen Technologien, bei umfangreicher Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten oder bei systematischer Überwachung umfangreicher öffentlicher Bereiche. Bleibt das Risiko trotz der Massnahmen hoch, ist der EDÖB zu konsultieren (Art. 23 DSG).

Was sie enthält

  • eine Beschreibung der geplanten Bearbeitung;
  • eine Bewertung der Risiken für die betroffenen Personen;
  • die Massnahmen zum Schutz ihrer Persönlichkeit und ihrer Grundrechte.

Wann sie nicht nötig ist

Sie ist nicht nötig für Bearbeitungen aufgrund einer gesetzlichen Pflicht, und auch nicht, wenn das Unternehmen ein zertifiziertes System, Produkt oder eine zertifizierte Dienstleistung einsetzt oder einen Verhaltenskodex einhält, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (Art. 22 Abs. 4 und 5 DSG). Auch wenn keine DSFA nötig ist, lohnt es sich festzuhalten, warum.

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