revDSG und DSGVO: Was sind die Unterschiede, und wann gelten beide?

Von Advisorn · aktualisiert am 17. Oktober 2026 · Art. 3, 6, 24, 60-66 DSG; Art. 3, 6, 33, 83 DSGVO

Kurz gesagt

Das Schweizer DSG und die europäische DSGVO beruhen auf denselben Grundsätzen, doch das DSG verlangt nicht für jede Bearbeitung eine Rechtsgrundlage, setzt keine Frist in Stunden für die Meldung einer Verletzung und bestraft die verantwortlichen Personen statt des Unternehmens. Ein Schweizer Unternehmen muss auch die DSGVO einhalten, wenn es eine Niederlassung in der EU hat, Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbietet oder ihr Verhalten beobachtet (Art. 3 DSGVO).

Wann beide gelten

Die DSGVO gilt für ein Schweizer Unternehmen ohne Niederlassung in der EU, wenn es Personen, die sich in der EU befinden, Waren oder Dienstleistungen anbietet (ein Onlineshop, der nach Italien liefert, eine Website auf Deutsch mit Preisen in Euro) oder ihr Verhalten beobachtet (Art. 3 Abs. 2 DSGVO). In diesen Fällen braucht es in der Regel auch einen Vertreter in der EU (Art. 27 DSGVO).

Was in der Praxis zu tun ist

Wer beiden Gesetzen unterliegt, kann ein einziges System führen: ein Verzeichnis, eine Datenschutzerklärung und ein Verfahren für Verletzungen, so geschrieben, dass sie in jedem Punkt die strengere Regel erfüllen.

DSG und DSGVO im Vergleich

DSG (Schweiz)DSGVO (EU)
RechtsgrundlageNicht für jede Bearbeitung nötig; ein Rechtfertigungsgrund nur bei einer Persönlichkeitsverletzung (Art. 30-31)Immer eine der Grundlagen von Art. 6 nötig
Verletzung der DatensicherheitAn den EDÖB «so rasch als möglich», bei hohem Risiko (Art. 24)An die Behörde binnen 72 Stunden, ausser das Risiko ist unwahrscheinlich (Art. 33)
SanktionenBussen bis CHF 250'000 für die verantwortliche Person, nur bei Vorsatz (Art. 60-66)Geldbussen bis EUR 20 Millionen oder 4% des Umsatzes, für das Unternehmen (Art. 83)
Berater (DPO)Freiwillig (Art. 10)In bestimmten Fällen Pflicht (Art. 37)
VerzeichnisAusnahme unter 250 Mitarbeitenden bei geringem Risiko (Art. 24 DSV)Ausnahme unter 250 Mitarbeitenden nur für gelegentliche Bearbeitungen (Art. 30 Abs. 5)

Verwandte Fragen

Allgemeine Informationen, keine Beratung zu Ihrem Fall: Für Ihren Fall gilt der Gesetzestext. Für eine Frage zu Ihrem Fall gibt es die Beratung von Advisorn.