Was muss in der Datenschutzerklärung stehen?

Von Advisorn · aktualisiert am 17. Oktober 2026 · Art. 19-21 DSG, Art. 13-14 DSGVO

Kurz gesagt

Bei der Beschaffung von Personendaten muss das Unternehmen die betroffenen Personen mindestens informieren über: seine Identität und Kontaktdaten, den Bearbeitungszweck, die Empfängerinnen und Empfänger oder deren Kategorien und, bei Bekanntgabe ins Ausland, den Staat und die Garantien (Art. 19 DSG). Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, sind auch die Kategorien der bearbeiteten Daten anzugeben.

Form und Zeitpunkt

Das Gesetz schreibt keine Form vor: Meist ist es eine Datenschutzerklärung auf der Website, auf die Formulare, Verträge und E-Mails verweisen. Die Information erfolgt bei der Beschaffung; stammen die Daten von Dritten, spätestens einen Monat nach Erhalt (Art. 19 Abs. 5 DSG).

Wird eine Entscheidung mit Rechtswirkung ausschliesslich von einem automatisierten System getroffen, ist die betroffene Person darüber zu informieren (Art. 21 DSG).

Wenn auch die DSGVO gilt

  • die Rechtsgrundlage jeder Verarbeitung;
  • die Speicherdauer oder die Kriterien;
  • die Rechte der betroffenen Person, einschliesslich der Beschwerde bei der Behörde;
  • die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, falls vorhanden.

Die Ausnahmen

Nicht informiert werden muss, wer die Informationen bereits hat, und auch nicht, wenn die Bearbeitung gesetzlich vorgesehen ist (Art. 20 DSG). Die Information kann eingeschränkt werden, um überwiegende Interessen Dritter oder des Unternehmens zu schützen.

Verwandte Fragen

Allgemeine Informationen, keine Beratung zu Ihrem Fall: Für Ihren Fall gilt der Gesetzestext. Für eine Frage zu Ihrem Fall gibt es die Beratung von Advisorn.