Darf ich Anbieter mit Servern in den USA oder in der EU nutzen?
Von Advisorn · aktualisiert am 17. Oktober 2026 · Art. 16-17 und 19 DSG, Anhang 1 DSV
Kurz gesagt
Ja. Personendaten dürfen ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn der Bundesrat festgestellt hat, dass der Staat einen angemessenen Schutz gewährleistet, wie die Staaten der EU und des EWR (Art. 16 Abs. 1 DSG). In die USA dürfen sie an Unternehmen gehen, die nach dem Swiss-U.S. Data Privacy Framework zertifiziert sind; für die übrigen braucht es geeignete Garantien, meist die Standardvertragsklauseln (Art. 16 Abs. 2 DSG).
Wie Sie es prüfen
- schauen Sie, wo der Anbieter die Daten speichert und wer darauf zugreifen kann, auch für den Support;
- steht der Staat nicht auf der Liste von Anhang 1 DSV, prüfen Sie die Zertifizierung (für die USA) oder unterzeichnen Sie die Standardvertragsklauseln mit den Anpassungen für die Schweiz;
- nennen Sie die Staaten in der Datenschutzerklärung (Art. 19 Abs. 4 DSG) und im Verzeichnis.
Die Ausnahmen
Im Einzelfall ist die Bekanntgabe auch ohne Garantien möglich, etwa mit der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person oder zur Abwicklung eines Vertrags mit ihr (Art. 17 DSG). Für einen Anbieter, der täglich genutzt wird, sind sie keine Grundlage.
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